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Aktuell-Archiv

25. September 2010:

AMBULANTE BEHANDLUNG NACH § 116 B SGB V
Vortrag vor der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV

Rechtsanwalt Holger Barth hat auf der 10. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein vom 24. bis 25. September 2010 in Essen in Essen einen (zur Veröffentlichung in der ZMGR vorgesehenen) Vortrag gehalten zum Thema

§ 116b Abs. 2 SGB V - Konkurrenzschutz der Vertragsärzte
(Folien als PDF unter dem Link).

Der Vortrag konzentrierte sich unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung und Literatur hierzu auf den Nachweis, dass eine schrankenlose Zulassung der Krankenhäuser zur ambulanten Behandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V je nach Einzelfall die Grundrechte konkurrierender Vertragsärzte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (Wettbewerbsgleichheit) verletzen würde. Sollten die Sozialgerichte diese rechtliche Diagnose entgegen der (im Ergebnis) überzeugenden Entscheidung des LSG Sachsen vom 3.6.2010 (L 1 KR 94/10 B ER) nicht beachten und auf die Belange betroffener Vertragsärzte keine Rücksicht nehmen, diesen also den gebotenen Rechtschutz versagen, wäre eine erfolgreiche Beschwerde vor dem BVerfG nach der Überzeugung des Autors vorprogrammiert.

24. August 2010:

§ 116 B SGB V - ERFOLG FÜR VERTRAGSÄRZTE

Sozialgericht Hannover bekräftigt mit Beschluss vom 24.08.2010 (S 61 KA 358/10 ER) den Rechtsschutz der Vertragsärzte gegen die Zulassung von Krankenhausambulanzen nach § 116b SGB V!

Die Antragsgegnerin zu 2), das Land Niedersachsen, ließ die Antragstellerin, namentlich die Medizinische Hochschule Hannover (MHH), zur ambulanten Behandlung von HIV/Aids-Erkrankungen gemäß § 116b Abs. 3 Nr. 2 SGB V zu, wogegen der Antragsgegner zu 1), ein Facharzt für Allgemeinmedizin, der in einer Gemeinschaftspraxis im Einzugsbereich der Klinik den Schwerpunkt HIV/Aids und Substitutionsbehandlungen betreut, Klage erhob. Die MHH bestritt in Form eines (allerdings unzulässigen) Feststellungsantrags die aufschiebende Wirkung des - von ihr und dem zuständigen Sozialministerium des Landes pikanterweise für einen "Erlass" gehaltenen - Bescheids und begehrte vorsorglich die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs. Das Sozialgericht Hannover wies jedoch die Anträge der MHH im Wesentlichen zurück und ordnete mit seinem

Beschluss vom 24.08.2010 (S 61 KA 358/10 ER)

die sofortige Vollziehung des Bestimmungsbescheids nur bis zum 28.02.2011 mit der Maßgabe an, dass ambulante Leistungen bis dahin ausschließlich gegenüber Patienten erbracht werden dürfen, deren ambulante Betreuung vor der Bekanntgabe dieser Entscheidung begonnen worden ist. Die Kammer folgt mit überzeugenden Gründen der Rechtsauffasung des LSG Sachsen in seinem Beschluss vom 03.06.2010 (L 1 KR 94/10 B ER). Hiernach ist § 116b Abs. 2  SGB V eine Rechtsnorm mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, was bereits aus der Formulierung "unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgung" folgt. Diesem Erfordernis hatte der Zulassungsbescheid nicht Rechnung getragen. Die bloße Bezugnahme im Bescheid auf eine (am Runden Tisch der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen ausgehandelte) "Kooperationsvereinbarung" außerhalb des Verwaltungsverfahrens zwischen der MHH und einer Ärztevereinigung (welcher der Kläger im Übrigen nicht angehört) genügt hierfür nicht. Sollte nun bis zum 28.02.2011 kein neuer (vorläufig vollziehbarer) ermessensfehlerfreier Bescheid ergehen, endet die Behandlungsbefugnis der MHH nach § 116b Abs. 2 SGB V für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache.

Entschieden tritt das Gericht der befremdlichen Auffassung der MHH und des Niedersächsischen Sozialministeriums entgegen, bei der Bestimmung nach § 116b Abs. 2 SGB V, die (auf Antrag!) einen Status des zugelassenen Krankenhauses als Leistungserbringer nach dem SGB V mit Rechtswirkung für die Krankenkassen erst begründet, könne es sich um einen rein verwaltungsinternen Vorgang (Erlass, Weisung o.ä.) handeln, nur weil die MHH als Körperschaft des öffentlichen Rechts Teil der (mittelbaren) Staatsverwaltung ist und Aufgaben der  Krankenversorgung erfüllt. Mit der unhaltbaren Rechtskonstruktion eines "§ 116b SGB V-Erlasses" bezweckten die betreffenden Beteiligten offensichtlich allein, die aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklagen niedergelassener Ärzte zu unterlaufen.

Der Beschluss des Sozialgerichts Hannover ist nicht rechtskräftig.

9. Juli 2010:

AMBULANTE BEHANDLUNG NACH § 116 B SGB V
Kein Freibrief für die Kliniken

In einem Kommentar in Deutsches Ärzteblatt, Heft 27, 9. Juli 2010, A-1341 nehmen Rechtsanwältin Maria Stockmar (Leipzig und Landshut) und Rechtsanwalt Holger Barth (Freiburg) Stellung zu der grundlegenden Entscheidung des LSG Sachsen vom 03.06.2010 (L 1 KR 94/10 B ER) und den Beschlüssen des SG Dresden vom 29.09.2009 (S 11 KA 114/09 ER) und vom 18.05.2010 (S 18 KA 10/10 ER). Rechtsanwältin Maria Stockmar ist Verfahrensvertreterin in den Verfahren vor den sächsischen Richtern. Rechtsanwalt Holger Barth hat zu dem Thema des § 116b SGB V aus sozial- und verfassungsrechtlicher Sicht mehrfach auch im Sinne der sächsischen Entscheide begutachtet und veröffentlicht. Beide Kanzleien vertreten jeweils bundesweit Vertragsärzte, die mit Zulassungen nach
§ 116b SGB V konfrontiert sind. Sozialrechtlich abgesicherte kooperative Modelle auf Augenhöhe mit dem Krankenhausträger werden in geeigneten Fällen angestrebt, nicht jedoch Goodwill-Vereinbarungen mit Freibriefcharakter, wie sie leider auch von manchen Kassenärztlichen Vereinigungen propagiert werden.

Rechtsanwalt Holger Barth wird außerdem unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung hierzu auf der 10. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein vom 24. bis 25. September 2010 in Essen einen Vortrag im Plenum halten zum Thema

§ 116b Abs. 2 SGB V - Konkurrenzschutz der Vertragsärzte
(Folien als PDF unter dem Link).

Die vorausgehende Abendveranstaltung in der Essener Philharmonie umschließt ein Konzert mit den Essener Philharmonikern mit u.a. Antonín Dvořák, Sinfonie Nr. 9 e-Moll, op. 95 "Aus der Neuen Welt". Dieser Titel ist je nach Sichtweise durchaus programmatisch oder symptomatisch für das Vortragsthema. Dessen Herausforderung besteht in dem Versuch, die Neue Welt und die Alte Welt der ambulanten Versorgung dergestalt miteinander zu verkoppeln, dass die eine nicht gegen die andere ausgespielt wird.

25. Juni 2010:

SONDERBEDARF PSYCHOANALYSE / VERHALTENSTHERAPIE

BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 22/09 R -

In einem wichtigen Revisionsurteil hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts am 23.6.2010 - B 6 KA 22/09 R - entschieden, dass auch Psychologische Psychotherapeuten Antrag auf Sonderbedarfszulassung wegen Subspezialisierung nach § 24 Satz 1 Buchst. b der Bedarfsplanungs-Richtlinie stellen können, da die Spezialisierung auf ein bestimmtes Richtlinien-Verfahren - wie psychoanalytische Psychotherapie oder Verhaltenstherapie - der Qualifikation durch einen Schwerpunkt o.ä. gleichstehe. Auf Ärztliche Psychotherapeuten muss dies übertragbar sein.

Gegenstand der Entscheidung war das Begehren einer Psychologischen Psychotherapeutin, die in der Kleinstadt Schopfheim im Landkreis Lörrach wegen Sonderbedarfs für psychoanalytische Psychotherapie zugelassen werden wollte. Der im Widerspruchsverfahren zuständige Berufungsausschuss hatte demgegenüber auch einen lokalen Sonderbedarf gemäß § 24 Satz 1 Buchst. a der Bedarfsplanungs-Richtlinie abgelehnt, schon weil Lörrach kein "großräumiger Landkreis" sei. Auch diese vom LSG Baden-Württemberg in der Vorinstanz geteilte Bewertung hat das BSG nun in Frage gestellt und den Berufungsausschuss, dem auch hierzu ein Beurteilungsspielraum zukomme, zur Neubescheidung verurteilt. Hierbei betont das BSG, dass ein Sonderbedarf auch nicht allein mit dem in der Praxis beliebten Hinweis verneint werden durfte, dass einige Psychotherapeuten nur wenige Wochenstunden(!) tätig sind. Ferner könne im Falle eines Bedarfs nach psychoanalytischen Behandlungen nicht auf verhaltenstherapeutische Angebote verwiesen werden, weil diese Methoden nach der Psychotherapie-Richtlinie nicht kombiniert werden dürfen. Nicht tragfähig war überdies im Rahmen der Bedarfsprüfung die Verweisung von Versicherten auf Versorgungsangebote, die 25 km entfernt sind, was das BSG bereits zu Ermächtigungen ähnlich gesehen hat (BSG, Urteil vom 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R -).

Die eingangs erwähnte Subspezialisierung nach § 24 Satz 1 Buchst. b der Bedarfsplanungs-Richtlinie kam (Erwachsenen-)Psychotherapeuten bislang nicht zugute, da eine Auslegung nach dem Wortlaut die Gleichsetzung der drei vom GB-A anerkannten Richtlinien-Verfahren (einschließlich der hier noch anzuführenden tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie) mit einem ärztlichen Weiterbildungsschwerpunkt o.ä. nach herrschender Meinung ausschloss. Seit dem 22.12.2007 stellt allerdings § 24 Satz 3 der Bedarfsplanungs-Richtlinie die Berufsbezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut einer Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der ärztlichen Weiterbildung gleich. Dieser Beruf gilt also per se als subspezialisiert. In einem nahe liegenden Analogieschluss sieht nun offensichtlich das BSG auch in den Richtlinien-Verfahren eine besondere Qualifikation des Psychotherapeuten. Offen bleibt, ob sich nach dieser Maßgabe auch (notwendig in einem der Richtlinien-Verfahren ausgebildete) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf ihre "Sub-Subspezialisierung" berufen und einen Sonderbedarf geltend machen können, weil zwar genügend Berufskollegen, jedoch bspw. zu wenige Kinderanalytiker zugelassen seien. Da man gesetzlich versicherten Kindern und Jugendlichen eine auch für sie bestimmte spezielle Behandlungsmethode schlecht vorenthalten kann, die Erwachsenen zugute kommt, liegt dies nahe.

Die Entscheidung des BSG eröffnet Vertragspsychotherapeuten jedenfalls beachtliche Möglichkeiten, zur Realisierung ihrer Berufsfreiheit auch im Wege einer Ausnahmezulassung wegen Sonderbedarfs in das zumeist wegen Überversorgung geschlossene System einzutreten. Außerdem erweist sich das Institut der Sonderbedarfszulassung nach der Rechtsprechung des BSG als Mechanismus der bedarfsplanerischen Feinsteuerung auch innerhalb eines Fachgebiets und im regionalen Kontext.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Einstweilen sei auf den Terminbericht des BSG, 6. Senat, Nr. 37/10 (zu 4) verwiesen.

10. Juni 2010:

§ 116 B SGB V - ERFOLG FÜR VERTRAGSÄRZTE

Landessozialgericht Sachsen bekräftigt mit Beschluss vom 3.6.2010 - L 1 KR 94/10 B ER  (zuvor L 1 KA 37/09 B ER) - den Rechtsschutz der Vertragsärzte gegen die Zulassung von Krankenhausambulanzen nach § 116b SGB V!

Die mit Spannung erwartete - bahnbrechende - Entscheidung des sächsischen Landessozialgerichts in Chemnitz liegt vor. Die Beschwerden des Freistaats Sachsen und des Krankenhausträgers gegen den sozialgerichtlichen Stopp (Aufhebung des Sofortvollzugs) der Ambulanzzulassung wurden zurückgewiesen:

.

Es handelt sich um die Beschwerdeentscheidung zu dem

.

In einem wichtigen obiter dictum (Seite 28, sub II.C.3.a)[1]) bestätigt das LSG Sachsen übrigens die bislang wenig diskutierte Berechtigung der (zur Vergütung der § 116b-Leistungen verpflichteten) Krankenkassen zur Anfechtung von Bescheiden nach § 116b SGB V. Ein ausführlicher Bericht zur Entscheidung des LSG Sachsen und ihrer Bedeutung für Vertragsärzte folgt in Kürze.

27. Mai 2010:

Sozialgericht Dresden stoppt erneut den Sofortvollzug einer Ambulanzzulassung nach § 116b SGB V!

Mit Beschluss vom 18.5.2010 (S 18 KA 10/10 ER) hat nun auch die 18. Kammer des Sozialgerichts Dresden dem Eilantrag eines Vertragarztes bzw. (hier) vertragsärztlichen MVZ mit (hier) fachinternistisch-onkologischer Zulassung stattgegeben und die aufschiebende Wirkung von dessen Anfechtungsklage wieder hergestellt:

.

Die Klage in der Hauptsache richtet sich gegen die vom Freistaat Sachsen ohne Rücksicht auf die vertragsärztliche Versorgungssituation, konkret auf die Betroffenheit der durch die Bestimmung im Wettbewerb gravierend benachteiligten Vertragsärzte ausgesprochene Bestimmung eines Krankenhauses zur "Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen". 

Es handelt sich um eine ähnliche Situation, wie sie bereits die 11. Kammer des Sozialgerichts Dresden am 29.9.2009 mit gleichem Ergebnis zu beurteilen hatte. Die 11. Kammer hatte einem Gynäkologen mit onkologischem Schwerpunkt nicht zuletzt mit Blick auf dessen gefährdete Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG entsprechenden Rechtsschutz gewährt und ebenfalls den Sofortvollzug einer Ambulanzzulassung gestoppt. Näheres hierzu im Aktuell-Archiv Juni - Dezember 2009 (29. September 2009). Die den Beschluss vom 29.9.2009 betreffende Beschwerdeentscheidung des sächsischen LSG in Chemnitz (siehe unten 12. Mai 2010) wird mit Spannung erwartet und soll in Kürze zugestellt werden.

Anders als in dem Fall vom 29.9.2009 liegt dem Beschluss vom 18.5.2010 eine weniger eindeutige Wettbewerbslage zugrunde insofern, als die Sitze des MVZ und des begünstigten Krankenhauses in verschiedenen, 14 Kilometer voneinander entfernten Planungsbereichen liegen. Gleichwohl konnte das MVZ eine reale Konkurrenzsituation wegen weitgehender Überschneidung der Einzugsbereiche im Eilverfahren plausibel machen. Vor diesem Hintergrund argumentiert der Beschluss verfassungsrechtlich einerseits zurückhaltend und andererseits mit beachtlicher Tiefenschärfe. Die Gründe für den Drittrechtsschutz stützt die 18. Kammer auf den "objektiven Wertgehalt" von Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgrundsatz), wobei es den Schwerpunkt auf die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 116b SGB V stark vernachlässigte Wettbewerbsgleichheit legt. Ein hierauf gestützter Drittrechtsschutz komme erst dann in Betracht, wenn eine "qualifizierte und individualisierte Betroffenheit" des vertragsärztlichen Konkurrenten, so das Gericht, "handgreiflich" sei. Diese Betroffenheit wiederum erläutert das Sozialgericht eingehend anhand der bekannten Indikatoren für die Bevorzugung der Krankenhäuser im Wettbewerb (keine Bedarfsbindung, unbeschränkte Vergütung, vermindertes Investitionsrisiko etc.), wobei es zusätzlich den "exzellenten Erstzugriff" des Krankenhauses auf die gerade in der Onkologie häufig zunächst stationär behandelten Patienten hervorhebt. Überdies betreibe das betroffene MVZ Onkologie hier allein auf Basis einer Zulassung wegen Sonderbedarfs, weshalb es nicht einmal auf andere fachinternistische Schwerpunkte ausweichen könne.

Im Ergebnis misst die 18. Kammer auch der Anfechtungsklage in der Hauptsache gute Erfolgsaussichten bei. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde vor der Bestimmung des Krankenhauses nach § 116b SGB V die Interessen und die individuelle Betroffenheit derjenigen Ärzte analysiert, in die Abwägung einbezieht und gewichtet, die im voraussichtlichen ambulanten Einzugsbereich die gleichen Leistungen erbringen. Notfalls sei hiernach die Bestimmung wenn nicht zwingend zu versagen, so doch räumlich zu begrenzen oder auch - dies als neuer Aspekt - gegenständlich, also auf bestimmte Leistungen zu beschränken. Ob der Freistaat Sachsen den sorgfältig begründeten und im Ergebnis überzeugenden Eilbeschluss vom 18.5.2010 hinnehmen oder auch gegen diesen Beschwerde einlegen wird, bleibt abzuwarten. Dasselbe gilt für die anstehende Positionierung des LSG Sachsen als Beschwerdegericht im Eilverfahren.


Aktuell-Archiv

Juni - Dezember 2009 (Vortrag von RA Holger Barth zum defensiven Konkurrenzschutz / BSG zur Anfechtung einer Filialgenehmigung / SG Dresden zur Anfechtung einer Ambulanzzulassung nach § 116b SGB V / BSG zur Anfechtung einer Zulassung wegen Sonderbedarfs)

März - April 2009 (§ 116b SGB V: Versorgungssituation und Rechtsschutz der Vertragsärzte / BSG zu den Kooperationsverträgen der Krankenhäuser mit Vertragsärzten / Anfechtung der Zulassung oder Ermächtigung wirkt nicht zurück)

Juni - September 2008 (Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen § 116b SGB V: Vertragsärzte müssen zunächst den Rechtsweg zu den Sozialgerichten beschreiten)

Februar 2008 (Teilausschreibung des Vertragsarztsitzes? – Neue Freiheiten im Vetragsarztrecht)

Januar 2008 (Praxisabgabe im gesperrten Planungsbereich – Kaufpreisdiktat nach Ausschreibung des Vertragsarztsitzes)

August - September 2007 (Regelung über die Zulassung von Krankenhausambulanzen auch in der Fassung des GKV-WSG verfassungswidrig / RA Holger Barth ist „Fachanwalt für Medizinrecht“)

März 2007 (Seminar „Neues Vertragsarztrecht und Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 – Chancen und Risiken in der Praxis“ am 25.04.07)

Februar 2007 (Seminar „Neues Vertragsarztrecht und Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 – Chancen und Risiken in der Praxis“ am 14.03.07)

Dezember 2006 (Seminar zum Thema "Neues Vertragsarztrecht ab 1.1.2007 für Ärzte und Zahnärzte")

Dezember 2005 - Februar 2006 (Gutachten: § 116b Abs. 2 SGB V ist verfassungswidrig, Arzthaftpflicht: Aufklärung über Behandlungsalternativen bei bloßem Verdacht auf Bösartigkeit eines Tumors)

Oktober - November 2005 (Rechtsprechung des BSG/BVerfG zum Rechtsschutz niedergelassener Vertragsärzte gegen Ermächtigungen, Weiterentwicklung des Vertragsarztrechts 2006)