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Aktuell-Archiv

11. September 2007:

Die Regelung über die Zulassung von Krankenhausambulanzen gemäß § 116b Abs. 2 SGB V ist auch in der Fassung des GKV-WSG verfassungswidrig

Die durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) eröffnete Regelung, der zufolge die Krankenhausplanungsbehörden der Länder zugelassene Krankenhäuser zur ambulanten Erbringung hochspezialisierter Leistungen sowie zur Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen zulassen können, ist verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt ein vom Berufsverband der Niedergelassenen Hämatologen und Onkologen (BNHO) in Auftrag gegebenes aktuelles Gutachten vom 17.8.07.

Bei der von dem Juristen Holger Barth (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in Freiburg i. Br.) verfassten rechtlichen Stellungnahme handelt sich um die Aktualisierung des von demselben gemeinsam mit Prof. Dr. Andreas Hänlein (Universität Kassel) erstellten verfassungsrechtlichen Kurzgutachtens aus dem Jahr 2005 zu der vorangegangenen Regelung des § 116b Abs. 2 SGB V (i. d. F. GMG 2004), wonach die Krankenkassen mit zugelassenen Krankenhäusern entsprechende Verträge schließen konnten; eine Kompetenz, von der sie kaum Gebrauch machten, und die ihnen der Gesetzgeber mit der jetzt begutachteten Neuregelung zum 1.4.07 entzogen hat. Die Verfasser des Kurzgutachtens 2005 hatten bereits jene Vorgängerregelung als verfassungswidrig eingeschätzt; siehe hierzu die gemeinsame Presseerklärung des BNHO und der KBV vom 19.12.05 (unter www.kbv.de) und folgenden Link:

www.arztrechtplus.de/gutachten.pdf

Das Gutachten zur Neuregelung kann unter folgendem Link als PDF abgerufen werden:

www.arztrechtplus.de/BNHO_116b_neu.pdf

Die wohl wichtigste Aussage des Gutachtens besteht darin, dass am Maßstab des „Ermächtigungsbeschlusses“ des Bundesverfassungsgerichts vom 17.8.04 (1 BvR 378/00) auch die Marktöffnung für Krankenhäuser gemäß § 116b Abs. 2 SGB V n. F. auf dem unverändert strikt regulierten vertragsärztlichen Markt in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) konkurrierender Vertragsärzte eingreift. Außerdem verpflichtet die gesetzliche Bestimmung selbst die über die Ambulanzzulassung entscheidende Krankenhausplanungsbehörde zur „Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation“. Hierdurch werden nach Ansicht des Verfassers die wirtschaftlichen Interessen betroffener Vertragsärzte zumindest rudimentär geschützt. Da dieser rudimentäre Schutz jedoch nicht ausreiche, sei die Regelung wohl unheilbar verfassungswidrig. Wenn man dennoch ihre verfassungskonforme Auslegung für möglich halten wollte, so müsste diese, so der Verfasser, auf eine weitgehende Annährung an die Regeln über die Ermächtigung von Krankenhausärzten (Bedarfsprüfung und Beschränkungen) hinauslaufen.
In der Bilanz des aktuellen Gutachtens sieht der Verfasser „gute Rechtsschutzmöglichkeiten“ für betroffene Vertragsärzte, die vor den zuständigen Verwaltungsbehörden und Sozialgerichten gegen die Zulassung konkurrierender Krankenhäuser zur ambulanten Behandlung nach § 116b Abs. 2 SGB V vorgehen möchten. Zur Begründung ihrer Beteiligungs- und Anfechtungsrechte könnten sich die Vertragsärzte sowohl auf die „Berücksichtigungsklausel“ des einfachen Recht als auch unmittelbar auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen.

Auf den Seiten des BNHO finden Sie das Gutachten unter „Aktuelles“ (Eintrag 21.08.2007):
http://www.bnho.de/aktuelles.htm

August 2007:

Ich freue mich bekannt zu geben, dass mir die Rechtsanwaltskammer Freiburg mit Wirkung ab dem 27. Juli 2007 die Befugnis verliehen hat, die Bezeichnung „Fachanwalt für Medizinrecht“ zu führen. Hiermit ist für mich die besondere Verpflichtung verbunden, mich auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinrechts auch zukünftig intensiv zu betätigen und fortzubilden.

Holger Barth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht


Aktuell-Archiv

März 2007 (Seminar „Neues Vertragsarztrecht und Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 – Chancen und Risiken in der Praxis“ am 25.04.07)

Februar 2007 (Seminar „Neues Vertragsarztrecht und Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 – Chancen und Risiken in der Praxis“ am 14.03.07)

Dezember 2006 (Seminar zum Thema "Neues Vertragsarztrecht ab 1.1.2007 für Ärzte und Zahnärzte")

Dezember 2005 - Februar 2006 (Gutachten: § 116b Abs. 2 SGB V ist verfassungswidrig, Arzthaftpflicht: Aufklärung über Behandlungsalternativen bei bloßem Verdacht auf Bösartigkeit eines Tumors)

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