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Aktuell-Archiv

30. April 2009:

Kein Grundsatzurteil des BSG zu den Kooperationsverträgen der Krankenhäuser mit Vertragsärzten über ambulantes Operieren!

Ein höchst umstrittenes Urteil des LSG Sachsen vom 30.04.2008 (L 1 KR 103/07) zum Verbot der Delegation ambulanter OP-Leistungen nach § 115b SGB V auf freie vertragsärztliche Mitarbeiter hatte in Fachkreisen auch wegen der möglichen Auswirkungen auf von den Krankenhäusern bei Vertragsärzten eingekaufte stationäre und sonstige ambulante Leistungen (bspw. nach § 116b SGB V) für beträchtliche Unruhe gesorgt. Von der bereits auf den 05.05.2009 anberaumten Verhandlung des Ersten Senats des BSG (B 1 KR 13/08 R) und der hierauf zu ergehenden Revisionsentscheidung erhofften sich nicht nur die Beteiligten des Verfahrens die Klärung schwieriger Rechtsfragen und ihrer Auswirkungen auf die Praxis der Kooperation zwischen den Sektoren. Leider hat aber nun die Klägerin, eine Krankenhaus-GmbH aus Sachsen, in der Revisionsinstanz beim BSG ihre Klage gegen eine Krankenkasse auf Vergütungszahlung für die von ihr eingekauften Leistungen nach § 115b SGB V kurzfristig zurückgenommen. Sie befürchtete wohl eine Präzedenzentscheidung des BSG zu ihren Ungunsten, vor allem aber auch zum Nachteil zahlreicher anderer Krankenhäuser, die auf der Basis etwa von Vertragsmustern der DKG Vertragsärzte gleichsam als Subunternehmer in die Krankenhausbehandlung einbeziehen. Über die Revision gegen das Urteil des LSG Sachsen vom 30.04.2008 wird das BSG daher nicht mehr in der Sache zu entscheiden haben. Die bereits für den 05.05.2009 anberaumte mündliche Verhandlung wurde aufgehoben. Damit bleibt leider vorerst ungeklärt, ob zugelassene Krankenhäuser im Rahmen der Behandlung gesetzlich Versicherter berechtigt sind, ihre wesentlichen ambulanten oder stationären Leistungen auf Vertragsärzte als Subunternehmer zu delegieren, um sie sodann als eigene abzurechnen.

Siehe hierzu näher den Rechtstipp von RA Holger Barth unter ANWALT.DE

20. April 2009:

§ 116b SGB V - Tätige Reue der CSU im Kloster Banz

Der CSU-Vorstand möchte die ambulante Krankenhausbehandlung gemäß § 116b SGB V auf "wirklich seltene Erkrankungen" begrenzen.

Siehe hierzu den (politischen) Rechtstipp von RA Holger Barth unter ANWALT.DE

14. April 2009:

§ 116b SGB V - Länder lassen die Versorgungssituation und den Rechtsschutz der Vertragsärzte außer Acht!

Aus dem Gesetzestext des § 116b Abs. 2 SGB V ("... unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation ...") folgt bei gebotener Auslegung im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) eine Pflicht der Behörde zur Rücksichtnahme auf die existenziellen beruflichen Interessen betroffener Vertragsärzte, weshalb diese zur Anfechtung von Bescheiden zur Bestimmung von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung berechtigt sind. Siehe hierzu:

www.arztrechtplus.de/BNHO_116b_neu.pdf

Die Länder Sachsen und Niedersachsen missachten das so qualifizierte "Berücksichtigungsgebot" und setzen sich in ihren Zulassungsbescheiden mit pauschaler Begründung über die Stellungnahmen der Kassenärztlichen Vereinigungen hinweg, die nach eingehender Analyse der Versorgungssituation keinen Bedarf für die ambulante Behandlung im Krankenhaus sehen und aus gutem Grund die Verdrängung spezialisierter Vertragsärzte vom Markt befürchten. Sozialgerichtliche Klagen benachteiligter Vertragsärzte sind anhängig.

Weniger "rücksichtslos" geht das Land Baden-Württemberg vor. Nicht nur die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg, sondern auch betroffene Vertragsärzte werden frühzeitig am Verwaltungsverfahren beteiligt und angehört. Mit gerichtlichen Auseinandersetzungen bis hin zum Bundesverfassungsericht ist allerdings auch hier zu rechnen.

Sollte sich die gebotene grundrechtskonforme Anwendung des § 116b SGB V, die eine (vom Gesetzgeber eigentlich nicht gewollte) Bedarfsprüfung voraussetzt, als unmöglich erweisen, wäre die unheilbare Verfassungswidrigkeit der (dann erst recht) den Wettbewerb zwischen den Krankenhäusern und spezialisierten Vertragsärzten extrem verzerrenden Bestimmung zu diagnostizieren. Auch über diese Frage werden zunächst die angerufenen Sozialgerichte zu befinden haben.

Siehe zum Ganzen den Rechtstipp von RA Holger Barth unter ANWALT.DE
(mit gleichzeitiger Besprechung des Beitrags von Wehebrink zur Situation in Niedersachsen "Land lässt Versorgungssituation außer Acht", Niedersächsisches Ärzteblatt, Heft 3/2009, S. 69, KVN-Teil).

Nähere Informationen können SIe gerne bei mir anfordern.

14. März 2009:

Anfechtung der Zulassung oder Ermächtigung wirkt nicht zurück!

BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R -

Siehe hierzu den Rechtstipp von RA Holger Barth unter ANWALT.DE


Aktuell-Archiv

Juni - September 2008 (Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen § 116b SGB V: Vertragsärzte müssen zunächst den Rechtsweg zu den Sozialgerichten beschreiten)

Februar 2008 (Teilausschreibung des Vertragsarztsitzes? – Neue Freiheiten im Vetragsarztrecht)

Januar 2008 (Praxisabgabe im gesperrten Planungsbereich – Kaufpreisdiktat nach Ausschreibung des Vertragsarztsitzes)

August - September 2007 (Regelung über die Zulassung von Krankenhausambulanzen auch in der Fassung des GKV-WSG verfassungswidrig / RA Holger Barth ist „Fachanwalt für Medizinrecht“)

März 2007 (Seminar „Neues Vertragsarztrecht und Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 – Chancen und Risiken in der Praxis“ am 25.04.07)

Februar 2007 (Seminar „Neues Vertragsarztrecht und Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 – Chancen und Risiken in der Praxis“ am 14.03.07)

Dezember 2006 (Seminar zum Thema "Neues Vertragsarztrecht ab 1.1.2007 für Ärzte und Zahnärzte")

Dezember 2005 - Februar 2006 (Gutachten: § 116b Abs. 2 SGB V ist verfassungswidrig, Arzthaftpflicht: Aufklärung über Behandlungsalternativen bei bloßem Verdacht auf Bösartigkeit eines Tumors)

Oktober - November 2005 (Rechtsprechung des BSG/BVerfG zum Rechtsschutz niedergelassener Vertragsärzte gegen Ermächtigungen, Weiterentwicklung des Vertragsarztrechts 2006)